Gemäß § 4 ARG hat jede/r Angestellte in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Sollte ein Beschäftigter/eine Beschäftigte während einer Kalenderwoche einen oder mehrere Urlaubstage konsumieren, bestehen zwei Möglichkeiten, die Wochenruhe zu berücksichtigen:
1. Die Wochenruhe wird zusätzlich zu den geplanten (vereinbarten) Urlaubstagen in der Kalenderwoche geplant.
2. Die Wochenruhe wird an zwei aufeinander folgenden Urlaubstagen geplant. In diesem Fall dürfen dem Beschäftigten/der Beschäftigten die beiden Urlaubstage nicht als Urlaub „abgebucht“ werden (sind also keine Urlaubstage sondern Wochenruhe).
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitrecht werden vom Arbeitsinspektorat mit bis zu Euro 500 pro Verstoß bestraft. Darüber hinaus entsteht bei Verletzung der Wochenruhe Anspruch auf Ersatzruhe gem. § 6 ARG.
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[...] einem Posting vom 27. August haben wir ebenfalls daraufhin gewiesen, dass Wochenruhe nicht durch Urlaub ersetzt [...]