Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstverhinderung
Jul 28th, 2010 by Christian Pischloeger
Beim Eintreten der unten angeführten Familienangelegenheiten (und nachträglichem Nachweis) ist laut Kollektivvertrag (Punkt XI) jedem Dienstnehmer Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes im folgenden Ausmaß zu gewähren (auch während einer etwaigen Kündigungsfrist):
- bei eigener Eheschließung: 3 Arbeitstage
- beim Tod des Ehegatten (-gattin): 3 Arbeitstage
- beim Tod eines Kindes: 2 Arbeitstage
- beim Tod des Lebensgefährten (-gefährtin), wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte: 3 Arbeitstage
- beim Tod der Eltern: 2 Arbeitstage
- beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes (”Umzugstage”): 2 Arbeitstage
- bei Niederkunft der Ehefrau (bzw Lebensgefährtin): 2 Arbeitstage
- bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister: 1 Arbeitstag
- beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern: 1 Arbeitstag
- für die Vorbereitung auf Lehrabschlussprüfung, Berufsreifeprüfung, Matura, FH bzw Universitätsstudienabschluss, sofern diese Prüfungen im betrieblichen Interesse liegen: 2 Arbeitstage
(Letzter Punkt der Aufzählung gilt ab 1. 5. 2008). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs 3 Angestelltengesetz (”Anspruch bei Dienstverhinderung”):
Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. (§ 8 Abs 3 AngG = Angestelltengesetz)
- Kollektivvertrag für die Angestellten der öffentlichen Flughäfen Österreichs
- Angestelltengesetz (AngG)
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