Rückerstattung der Ausbildungskosten
Jul 24th, 2010 by Christian Pischloeger
Grundsätzlich sind Vertragsklauseln über die Rückerstattung von Ausbildungskosten gültig, allerdings nur innerhalb gewisser Grenzen. So muss z.B. seit 18.3.06 die Vereinbarung auch eine Aliquotierung der Kosten mit fortlaufender Zeit nach Beendigung der Ausbildung enthalten, sonst ist die gesamte Vereinbarung rechtsunwirksam und der Arbeitnehmer braucht gar keinen Ersatz leisten. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich in §2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).
Von den Ausbildungskosten unterscheiden muss man die Einschulungskosten, die der Arbeitgeber auf keinen Fall zurückfordern darf. Ausbildungkosten sind solche Kosten, die entstehen, wenn der Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt bekommt, die auch bei anderen Arbeitgebern verwerten werden können.
- §2 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) (jusline.at)
- Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten (arbeiterkammer.com)
- Ausbildungskostenrückersatz (gpa-djp.at)
- Ausbildungskostenrückersatz (wko.at)
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